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„Energiewende-Massnahmen“ – wofür bekomme ich einen Steuerabzug?

Steuerabzug für „Energiewende-Massnahmen“: Anregung für zeitgemässe und steuerrechtlich überzeugende Interpretation dieses Begriffs (Stand 03/2023)

Fortschrittlich und steuerrechtlich überzeugend ist nach unserem Verständnis eine weite Auslegung und „grosszügige“ Interpretation des Begriffs „Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen“. Dieser stammt aus den Steuergesetzen und steht im Zusammenhang mit dem Abzug für Energiewende-Massnahmen von Privatpersonen. Beispiele dafür finden sich in Art. 32 Abs. 2 DBG oder Art. 35 Abs. 1 lit. b StG-GR.

Erstens, hat das Schweizer Stimmvolk hat mit dem Energiegesetz und der Energiestrategie 2050 deutlich gemacht, dass es eine Energiewende hin zu 100% heimischer, erneuerbarer Energie will. Entsprechend ist jeglicher Ermessensspielraum in den Steuergesetzen und Steuerpraxis weit auszulegen – im Zweifel pro Energiewende („in dubio pro conversione energetica„).

Zweitens, sind die Umsetzungsbestimmungen offen formuliert (Verordnungen etc.): sie enthalten einen offen formulierten, nicht-abschliessenden Katalog an „Energiewende-Massnahmen“ (aka. „Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen“). „Insbesondere“ die darin aufgeführten gelten als abzugsfähig – es handelt sich damit aber um einen beispielhaften, nicht-abschliessenden Massnahmenkatalog. Der Begriff der „Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen“ ist daher weit und zukunftsorientiert auszulegen.

 

Verwaltungsgerichtsurteile unterstützen unsere Sichtweise und steuerrechtliche Interpretation (Kt. AG + Kt. ZH)

Wir finden das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil vom 20.05.2020 vorbildlich geurteilt (WBE.2020.77). Erfreulicherweise hat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich im Sommer 2021 gleich geurteilt (2 DB.2021.52 und 2 ST.2021.69 vom 13.07.2021). Beide Verwaltungsgerichte übten damit eine weite Auslegung mit Blick auf übergeordnete öffentliche Interessen und Zielvorgaben der Energiewende.

Wir erhoffen uns – und setzen uns dafür ein – dass sämtliche andere kantonale Verwaltungen und (Gerichts-)Behörden hier asap gleichziehen mögen. Sodass Steueranwälte und Gerichte entlastet und die energetischen und finanziellen Vorteile der heimischen Energiewende raschmöglichst in der ganzen Bevölkerung ankommen! Und zwar ohne neue/zusätzliche (steuerliche) Gesetzgebung. Die Energiewende braucht solche regulatorische oder behördliche Verlangsamung nicht. Wir haben ausreichende gesetzliche Grundlagen, wenn wir denn nur alle auch Schub geben; jeder an seinen Schalt-/Schubhebeln. Denn „Machen ist wie Wollen, nur krasser!

 

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